Bund will nicht für Lkw-Maut auf Landesstraßen geradestehen

Keine Vergünstigung für nachgerüstete Euro-IV-Lkw

Die Bundesregierung reagiert skeptisch auf den Wunsch der Länder, bei Einführung der Lkw-Bundesstraßenmaut auch Teile der Landes- und Kommunalstraßen der Mautpflicht zu unterwerfen.

Eine entsprechende Prüfbitte hatten die Länder beim ersten Durchgang der Mautgesetznovelle im Bundesrat Anfang Juli beschlossen.

Der Bund erwidert jetzt, dass eine Ausweitung der Lkw-Mautpflicht auf Landes- und Kommunalstraßen nur zur Vermeidung von Mautausweichverkehren und aus Gründen der Verkehrssicherheit denkbar sei, also analog zur heutigen Regelung für ausnahmsweise bemautete Bundesstraßen (Mautstreckenausdehnungsverordnung).

Indirekt abgelehnt wird hingegen der Wunsch, Strecken „wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz“ zu bemauten. Mit dieser unkonkreten Formulierung ließe sich eine massive Ausdehnung der Mautpflicht auf Landes- und Kommunalstraßen begründen. Damit wäre zum einen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt; zum anderen sehe das neue Mautsystemgesetzes von 2014 eindeutig vor, dass Bund und Länder jeweils eigene Mautsysteme betreiben.

Keine Vergünstigung für nachgerüstete Euro-IV-Lkw

Gänzlich abgelehnt wird der Wunsch der Länder, die Nachrüstung von Euro-IV-Lkw mit Stickoxidminderungssystemen durch günstigere Mautsätze zu fördern. Zum einen spiele diese Zwischenstufe mit 4,17 Prozent der mautpflichtigen Fahrleistung nur noch eine geringe Rolle; zum anderen könnte die Begünstigung kontraproduktiv für die Umwelt sein, weil die umgerüsteten Lkw länger im Verkehr bleiben müssten, damit sich die Kosten für die Nachrüstung amortisieren. Besser sei eine schnelle Flottenerneuerung mit Euro-VI-Fahrzeugen.

Die Bundesregierung lehnt auch den Wunsch ab, landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 40km/h beim Einsatz im gewerblichen Güterverkehr von der Mautpflicht auszunehmen. „Ein sachlich überzeugender Differenzierungsgrund wird vom Bundesrat nicht benannt“, schreibt die Regierung lapidar. Damit werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. (roe)

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