„Aufgrund des bis vsl. 2021 umzusetzenden Bundesgebührengesetzes wären in Zukunft von der Freizeitschifffahrt individuelle und grundsätzlich kostendeckende Befahrungsgebühren zu erheben“, heißt es in dem am Freitag endlich veröffentlichten Wassertourismuskonzept des Ministeriums. Unter bestimmten Voraussetzungen lasse das Bundesgebührengesetz auch niedrigere Gebühren zu. Das BMVI will sie im geplanten Spezialgesetz für die Gebühren auf den Bundeswasserstraßen regeln.
An welche Tatbestände die Gebühren anknüpfen sollen, lässt das Konzept offen. Untersucht worden seien Abgaben in Abhängigkeit von der zurückgelegten Fahrstrecke, Schleusungsabgaben, Bootsvignetten, die Besteuerung von Booten oder eine Weiterführung des Status quo (mit pauschaler Entrichtung durch die Verbände). Ausdrücklich betont wird, dass muskelbetriebene Boote und kleine Segelboote ausgenommen werden sollen. Die Einnahmen sollen zweckgebunden für die Freizeitwasserstraßen genutzt werden.
Das Ministerium verweist darauf, dass in Frankreich und Großbritannien „die teilweise mehrere hundert Euro bzw. Pfund hohen Beiträge seitens der Nutzer akzeptiert werden“. In Deutschland ist Dobrindts Amtsvorgänger Manfred Stolpe allerdings 2005 mit einem ersten Anlauf für eine Vignettenlösung am Widerstand der Freizeitschifffahrts-Lobby gescheitert.
Ausgliederung der Nebenwasserstraßen
Um die Kapazitäten der WSV auf die gewerblich genutzten Hauptwasserstraßen konzentrieren zu können, schlägt das BMVI vor, die touristisch genutzten Wasserstraßen in eine gesonderte Organisation auszugliedern – zunächst unter dem Dach der WSV. Unterschieden wird dabei zwischen den „Freizeitwasserstraßen“ mit Schleusenbetrieb – namentlich in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, aber auch zum Beispiel die Lahn. Auf der anderen Seite stehen nur wenig genutzte Wasserstraßen, die im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues Band“ nach Rückbau von Schleusen und Wehren renaturiert und für motorlose Nutzung mit Kanu und Kajak ausgelegt werden könnten („Naturgewässer“). Deutliche Sympathien lässt das BMVI für das britische System des Canal & River Trust erkennen, eines Sondervermögens in öffentlichem Besitz. Mit Gebühren von umgerechnet durchschnittlich 570 EUR (2009/2010) hat der Trust einen „Refinanzierungsgrad“ von 22 Prozent erreicht.
Mehr Flexibilität für Kooperationsmodelle
Mit der gesonderten Organisation will der Bund „alternative Handlungskonzepte“ erleichtern. „Die Möglichkeiten reichen dann von einer einvernehmlichen Zusammenarbeit des Bundes mit den Bundesländern, Kommunen und Dritten bis zu einer Übertragung des Eigentums auf diese.“ Ziel sei es, verkehrliche, wasserwirtschaftliche, ökologische und touristische Aufgaben zusammenzuführen. Zugleich könnten damit andere Finanzierungsquellen wie zum Beispiel EU-Förderung, Nutzerfinanzierung (!) oder Kooperationen besser erschlossen werden.
Denkbar seien auch Modelle, bei denen Dritte als Verwaltungshelfer im Auftrag der WSV den Betrieb führen. Das BMVI schätzt die Kosten für Betrieb und Unterhaltung der touristischen Wasserstraßen grob auf rund 65 Mio. EUR/Jahr.
Länder müssen zustimmen
Knackpunkt jeglicher Neuordnung ist laut Konzept die Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen auflistet. Eine Entwidmung oder „Abstufung“ dieser Wasserstraßen – zum Beispiel zur Landeswasserstraßen – ist nur mit Zustimmung der Länder möglich. (roe)
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