Wie die beiden Verbände mitteilten, sollten die Kartellsenate des am Sitz des Regulierers zuständigen Oberlandesgerichtes in erster Instanz und der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in zweiter und letzter Instanz zuständig sein. Diese Gerichte seien mit Regulierungsfragen vertraut. Damit werde bei Rechtsstreitigkeiten auch schneller Rechtssicherheit geschaffen, als wenn – wie jetzt vorgesehen – drei Instanzen Verwaltungsgerichtsbarkeit durchlaufen werden können.
Die zivilgerichtliche Überpüfbarkeit von Entscheidungen der Bundesnetzagentur ist einer der größeren strittigen Punkte im Entwurf für das Eisenbahnregulierungsgesetz (siehe hier). (roe)