Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof unterstützt in seinem am Donnerstag vorgelegten Schlussantrag die Position der Kommission, Deutschland habe nicht sichergestellt, dass durch die Art der Rechnungsführung kontrolliert werden kann, ob verbotenerweise öffentliche Gelder für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf Verkehrsleistungen übertragen werden. Damit habe Deutschland gegen seine Verpflichtungen aus dem ersten Eisenbahnpaket verstoßen (damals Richtlinie 91/440).
Nicht belegt sieht der Generalanwalt hingegen den Vorwurf, es seien tatsächlich Gelder und Gewinne aus der DB-Infrastruktur- in die DB-Verkehrssparte geflossen. Das sei allerdings der bereits gerügten mangelhaften Transparenz der Rechnungsführung geschuldet. Der Finanzierungskreislauf Schiene hat diesen Streit aber offenbar gegenstandslos gemacht: „Dem ist noch hinzuzufügen, dass die LuFVII, wie es scheint, seit 2015 Klarheit im Hinblick auf die Verwendung der Nettoergebnisse der Infrastrukturunternehmen geschaffen hat: Sie sind nämlich auf den Bund zu übertragen, um im selben Tätigkeitsbereich reinvestiert zu werden“, erklärt der Generalanwalt.
Schließlich weist der Generalanwalt die Forderung der Kommission zurück, DB Regio müsse jeden SPNV-Auftrag einzeln ausweisen, um eventuelle Überkompensationen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch öffentliche Mittel transparent zu machen. Dies sei zwar möglicherweise wünschenswert, lasse sich aber aus dem EU-Recht nicht ableiten.
In den meisten Fällen folgt der Europäische Gerichtshof bei seiner Entscheidung – die üblicherweise ein halbes Jahr später folgt – den Empfehlungen des Generalanwalts. (roe)
Externer Link: Schlussantrag des Generalanwalts