Laut einer Bekanntmachung der Generaldirektion Wettbewerb gilt der Grundsatz, dass öffentliche Investitionen für den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht. Das gelte in der Regel für Straßen, Eisenbahnen und Binnenwasserstraßen. Dagegen stünden Flughäfen oder Häfen häufig im Wettbewerb mit ähnlichen Infrastrukturen. Dort könnten öffentliche Mittel einen Wettbewerbsvorteil schaffen. „Daher müssen solche Finanzierungen vorab von der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft werden“, teilte die Kommission mit.
Keine Beihilfe liegt vor, wenn Betreiber und die Nutzer einer öffentlich geförderten Infrastruktur einen marktüblichen Preis zahlen. Die Beihilfen dürfe also nicht an den Betreiber oder die Nutzer dieser Infrastruktur weitergegeben werden. Als Beispiel nennt die Kommission einen mit öffentlichen Mitteln errichteten Flughafen: Werde der Flughafenbetreiber in einem wettbewerblichen Auswahlverfahrens ermittelt, liege keine staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafenbetreibers vor.
Außerdem soll sich die EU-Beihilfenkontrolle auf öffentliche Investitionen mit grenzübergreifenden Auswirkungen konzentrieren. Zuwendungen für lokale Infrastrukturen oder lokale Dienstleistungen, die kaum von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, sollen nicht unter die EU-Beihilfevorschriften.
Mit der Bekanntmachung will die EU mehr Rechtssicherheit schaffen und die Bürokratie verringern. Gleichzeitig sollen die Ressourcen der Kommission auf Fälle mit der größten Auswirkung auf den Binnenmarkt konzentriert werden. (roe)
Externer Link: Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (englisch, andere Sprachen voraussichtlich ab Mitte Juni)