Eine UVP für den gesamten „Einwirkungsbereich“ eines Flughafens wird nur dann verlangt, wenn neue Flughäfen angelegt oder bestehende geändert werden. Die Rechtsänderungg war durch ein Vertragsverletzungsverfahren der EU und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zu den BER-Flugrouten notwendig geworden.
Die Planfeststellungsbehörde wird ermächtigt, in der Abwägung „bestimmte Gebiete“ festzulegen, die nicht überflogen werden dürfen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch von „bestimmten schutzwürdigen Gebieten“ die Rede. Mit der Streichung des Adjektivs „schutzwürdig“ wollen die Koalitionsfraktion jeden Anlass vermeiden, „die Schutzwürdigkeit von Gebieten losgelöst von den planerischen Vorstellungen der Planfeststellungsbehörde zu bestimmen“. Damit wurde eine Forderung der Luftverkehrswirtschaft erfüllt. Ausdrücklich wird festgehalten, dass mit den Flugverbotszonen nicht die Freiheit der Fluglotsen zu Flugroutenabweichungen aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden dürfe.
Grüne und Linke kritisierten, dass die Neuregelung mangels anstehender Neu- und Ausbauvorhaben in der Praxis keine Relevanz haben werde. Sie forderten stattdessen eine UVP bei jeder Festlegung von Flugrouten. Der Grünen-Verkehrsexperte Stephan Kühn bezweifelte, dass die jetzige Neuregelung ausreichen werde, um das EU-Vertragsverletzungsverfahren zu stoppen. Sie werde auch nicht den eigenen Ansprüchen von Union und SPD zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Flugrouten-Festlegung gerecht, wie sie im Koalitionsvertrag formuliert sei.
Weitere Bestandteile des Gesetzes sind unter anderem
- die nationale Umsetzung des Flughafen-Zeugnisses gemäß EU-Verordnung 216/2008
- die rechtliche Absicherung von Landeplätzen für Rettungshubschrauber an Krankenhäusern;
- als Konsequenz aus dem Germanwings-Unglück anlassunabhängige Kontrollen von Piloten auf Alkohol, Drogen- und Medikamentenkonsum und die Einrichtung eines Flugtauglichkeitsregisters.
(roe)