- Baden-Württemberg will auch „Betriebsfähigkeitsfahrten“ erlauben
- Handlungsbedarf ist durch geänderte Rechtsprechung entstanden
- Bär will bei restriktiver Ausnahmeregelung bleiben
Das BMVI sieht die vom Bundesrat gewünschte Ausweitung der Verwendungsmöglichkeiten für rote Kennzeichen („Händlerkennzeichen“) kritisch, weil sie zu unpräzise formuliert ist. Das hat Verkehrsstaatssekretärin Dorothee Bär der Länderkammer in einer am Donnerstag veröffentlichten Protokollerklärung mitgeteilt. Grundsätzlich sei das BMVI aber zu einer Änderung bereit.
Handlungsbedarf ist durch geänderte Rechtsprechung entstanden
Die Länderkammer hatte am vergangenen Freitag auf Initiative Baden-Württembergs gefordert, in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zusätzlich zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten auch sogenannte „Betriebsfähigkeitsfahrten“ mit roten Kennzeichen zu erlauben (siehe hier). Darunter seien zum Beispiel Fahrten zum Tanken, Waschen oder zu Reparaturwerkstätten zu verstehen. Früher seien solche Fahrten erlaubt gewesen, heißt es zur Begründung; seit einem Wandel der Rechtsprechung seien die Händler heute jedoch angehalten, die Fahrzeuge für solche Zwecke auf Anhängern zu befördern. Das belaste die Wirtschaft.
Bär will bei restriktiver Ausnahmeregelung bleiben
Bär kritisiert, die vom Bundesrat geforderte Änderung umfasse eine generelle Definition einer „Betriebsfähigkeitsfahrt“ mit einer beispielhaften, nicht abschließenden Aufzählung von heterogenen Einzelzwecken. „Hierdurch sehe ich das ernst zu nehmende Erschwernis auf den Vollzug zukommen, dann noch sinnvoll und nachvollziehbar zwischen erlaubtem Gebrauch und nicht mehr erlaubtem Gebrauch unterscheiden und dies auch den Betroffenen verständlich machen zu können“, warnt sie. Das BMVI werde sich der Aufgabe aber stellen. Die neue Regelung solle aber so eng wie möglich auf die Bedürfnisse der Händler zugeschnitten werden, um damit Missbrauch vorzubeugen und der Polizei klare Kriterien an die Hand zu geben. (roe)