Personalübergang im SPNV in der Koalition umstritten

  • DIHK: Pflicht zum Personalübergang konserviert alte Strukturen
  • DGB: Bisherige Kann-Bestimmung ist ins Leere gelaufen
  • Gewerkschaften wollen Subunternehmer mit in die Pflicht nehmen

Die Koalitionspartner Union und SPD sind beim Vergaberechtsmodernisierungsgesetz in der Frage des Personalübergangs im SPNV uneins. Das wurde am Montag bei der Anhörung im Bundestags-Wirtschaftsausschuss deutlich. Während die CDU-Abgeordnete Herlind Gundelach zu diesem Thema ausschließlich die DIHK-Expertin Annette Karstedt-Meierrieks befragte, wandte sich ihre SPD-Kollegin Sabine Poschmann nur an das DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell.

DIHK: Pflicht zum Personalübergang konserviert alte Strukturen

Karstedt-Meierrieks widersprach ausdrücklich dem Votum des Bundesrates für eine Soll-Bestimmung. Die maßgebliche EU-Verordnung 1370/2007 sehe klar eine Kann-Bestimmung vor. Sie sehe keinen Grund dafür, davon abzurücken, und mit zementierten Personalstrukturen Innovation zu verhindern. Der Änderungsvorschlag des Bundesrates lasse im übrigen offen, wie groß der Kreis des zu übernehmenden Personals zu ziehen sei. Gehörten dazu nur Triebfahrzeugführer und Zugbegleiter, oder auch Wartungs- und Reinigungspersonal? Außerdem gebe es schon einen Betreiberwechsel-Tarifvertrag einer Bahngewerkschaft (der GDL). Eine Pflicht zur Personalübernahme würde zu einer Marktverengung führen. „Dann können wir gleich alles beim altbekannten Betreiber lassen.“

DGB: Bisherige Kann-Bestimmung ist ins Leere gelaufen

Körzell widersprach energisch. Eigentlich sei eine Muss-Bestimmung wie in Großbritannien, den Niederlanden, Dänemark oder Schweden notwendig. „Eine Soll-Vorschrift ist aber in Ordnung.“ Bisher sei trotz der Kann-Regelung in der EU-Verordnung nur in einem Bruchteil der Fälle vom Besteller ein Personalübergang in der Ausschreibung zur Pflicht gemacht worden. Nötig sei aber aber eine Ausweitung auf den übrigen ÖPNV, den die Bundesregierung ablehnt. Als Beispiel nannte er Bus-Betreiberwechsel in Frankfurt, wo den Mitarbeitern ein Jahr nach dem Personalübergang gemäß §613a BGB die Entgelte um 25 Prozent gekürzt worden seien. Kaum hätten sie sich wieder hochgearbeitet, drohe beim nächsten Betreiberwechsel das gleiche Spiel. Der DGB schlägt daher vor, zusätzlich noch im Gesetz zur verankern, dass „die bisherigen Beschäftigungsbedingungen individualvertraglich als Mindestanspruch weiter gelten“.

Gewerkschaften wollen Subunternehmer mit in die Pflicht nehmen

Körzell forderte ferner, dass – unabhängig von der Branche – der Auftragnehmer alle Unterauftragnehmer offenlegt und für deren Einsatz die Zustimmung des Auftraggebers einholt. Außerdem müsse der Auftragnehmer dafür geradestehen, dass alle Subunternehmer die Vorgaben aus der Ausschreibung einhalten, speziell die Tariftreue. (roe)

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