- Bisherige Arbeitsbedingungen sollen länger weitergelten
- ETF und CER für verpflichtenden Personalübergang
- Privatbahnen sehen keinen Regelungsbedarf
Die Arbeits- und Sozialpolitiker im Bundesrat wollen in die Novelle des Vergaberechts (siehe hier) statt der Kann- nun doch noch eine Muss-Regelung für den Personalübergang beim Betreiberwechsel im gesamten ÖPNV hineinschreiben – nicht nur bei den Eisenbahnen. In den Ausschussempfehlungen für die Plenarsitzung am Freitag begründen sie ihre Haltung damit, dass bei der Verwendung von öffentlichen Mitteln der Gefahr von Lohn- und Sozialdumping entgegen gewirkt werden. „Ein Betreiberwechsel kann für die Beschäftigten des Altbetreibers die Wirkung einer Massenentlassung mit sich bringen.“ Außerdem könne der neue Betreiber sonst für neu auszubildendes Personal eigentlich unnötige Arbeitsmarktförderleistungen in Anspruch nehmen. Die Pflicht zur Personalübernahme soll auch für den ÖPNV auf der Straße gelten.
Bisherige Arbeitsbedingungen sollen länger weitergelten
Darüber hinaus fordern sie, bei der Personalübernahme nicht §613a (Betriebsübergang) anzuwenden, sondern auf die EU-Richtlinie 2001/23/EG zu verweisen. Beim §613a kann der neue Betreiber nach einem Jahr die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zum Nachteil der Arbeitnehmer ändern. Nach 2001/23/EG gelten die bisherigen Arbeitsbedingungen unbegrenzt weiter, es sei denn, ein zeitlich begrenzter oder ein neuer Tarifvertrag steht dem entgegen.
ETF und CER für verpflichtenden Personalübergang
Der Arbeits- und Sozialausschuss verweist darauf, dass sich Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) und die staatsbahnnahe Gemeinschaft Europäischer Bahnen (CER) 2013 gemeinsam dafür ausgesprochen hätten, die Übernahme von Personal beim Betreiberwechsel zwingend vorzuschreiben.
Privatbahnen sehen keinen Regelungsbedarf
Nach Ansicht des Privatbahnverbandes Mofair besteht kein Regelungsbedarf. Bei einem echten Betriebsübergang – einschließlich Fahrzeugen und Werkstätten – greife §613a BGB. Nicht akzeptabel sei es, nur das Personal übernehmen zu müssen. Schlank aufgestellte Unternehmen müssten dann gegebenenfalls den Personalüberhang der Altbetreibers übernehmen, aber nicht einmal die Gewähr haben, dass auch dessen Leistungsträger wechseln. (roe)