Positives Echo auf Entwurf für KV-Förderrichtlinie

  • Neuer Maßstab für Bindefrist
  • Bewilligungsbehörden sollen Antragsteller unterstützen
  • Wirtschaft: Pachtverträge förderfähig machen
  • Keine Bewegung beim Thema Bürgschaften
  • Lex Cargobeamer

Ergänzt/präzisiert 26. Juni. Der erste Entwurf des BMVI für eine neue Förderrichtlinie für KV-Umschlaganlagen ab 2016 wird in Branchenkreisen prinzipiell positiv beurteilt. Sie wurde am Montag erstmals den Verbänden vorgestellt und entspricht in ihren Grundzügen der seit 2012 geltenden Förderrichtlinie. Gelobt wird, dass jetzt auch Notar- und Gerichtskosten sowie Grunderwerbssteuer mit 50 Prozent zuwendungsfähig sein sollen.

Neuer Maßstab für Bindefrist

Neu definiert wurde die Staffelung der Fördermittelbindefrist über 10 bzw. 20 Jahre: Sie wird jetzt daran festgemacht, ob die Förderquote bis zu 50 Prozent beträgt oder darüber liegt. Bisher war maßgeblich, ob der Eigenmittelanteil über oder unter 50 Prozent lag. Damit wird es den Unternehmen bei Förderungen mit geringer Quote erleichtert, auch andere Fördertöpfe – zum Beispiel der EU – in Anspruch zu nehmen.

Bewilligungsbehörden sollen Antragsteller unterstützen

Neu ist ebenfalls die explizite Festlegung, dass die zuständige Bewilligungsbehörde (für Umschlaganlagen ohne Wasserkomponente das Eisenbahn-Bundesamt, sonst die Außenstelle West der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt/GDWS) „Interessenten und Antragsteller vor Antragstellung und im Bewilligungsverfahren unterstützt“. Sie hat die Vollständigkeit der Antragsunterlagen innerhalb eines Monats zu prüfen. Damit soll offenbar dem bisherigen Pingpong-Streit zwischen Wirtschaft und Behörden ein Ende bereitet werden, wer die Schuld am zögerlichen Mittelabfluss trägt. 2014 waren 92,7 Mio. EUR im Haushalt eingestellt, aber nur 45 Mio. EUR sind abgeflossen.

Wirtschaft: Pachtverträge förderfähig machen

Gewünscht wird von der Wirtschaft, dass nicht nur der Erwerb von Grund oder Erbbaurecht förderfähig wird, sondern auch die langfristige Pacht. Grund ist, dass an vielen potenziellen KV-Standorten keine Erbbaurechte erhältlich sind, sondern nur Pacht möglich ist. Bei den Terminals in den Seehäfen sei die Pacht von Flächen für Terminals seit langem üblich, wird argumentiert. Der Bund lehnt dies ab, weil er bei bis zu 80 Prozent Förderquote auf einer dinglichen Sicherheit besteht.

Keine Bewegung beim Thema Bürgschaften

Ebenfalls gefordert wurde von der Wirtschaft, die Bürgschaftsauflagen zu reduzieren. Hier ist nach Angaben aus Branchenkreisen aber noch kein Entgegenkommen beim Bund erkennbar. Mit der Bürgschaft gibt der Antragsteller dem Bund die Sicherheit, dass bei nicht zweckentsprechender Verwendung der KV-Umschlaganlage die Rückzahlung der Fördermittel möglich ist.

„Lex Cargobeamer“ enthalten

Neu ist, dass auch Einrichtungen für den Horizontalumschlag im Grundsatz förderfähig sind. Unausgesprochen steht dahinter die Absicht, die Markteinführung von Cargobeamer zu unterstützen. Um die Förderansprüche aber einzugrenzen, wurden die Formulierungen zum Umschlagggerät präzisiert: Sie müssen „terminalgebunden“ sein. Der bewegliche Rahmen, in den Trailer beim Cargobeamer-Verfahren einfahren und der dann den eigentlichen Wagen verschoben wird, ist danach nicht förderfähig. Gleiches gilt für die NiKRASA-Rahmen. (roe)

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