- Völkerrechtliche Amtshilfe wird erleichtert
- Maritimes Antiterror-Abkommen wird ratifiziert
- Neuer Rechtsrahmen für Kanalsteurer auf dem NOK
Schiffe unter deutscher Flagge dürfen bei Verdacht auf strafbare Handlungen künftig leichter von ausländischen Behörden untersucht werden. Die „völkerrechtliche Amtshilfe“ ist einer der Kernpunkte eines Gesetzespaketes, das die Bundesregierung dem Bundesrat zum ersten Durchgang zugeleitet hat.
Völkerrechtliche Amtshilfe wird erleichtert
Das Paket besteht aus zwei Teilen: Erster Teil ist die Schaffung eines „Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See“. Darin werden auch die Bestimmungen zur Strafverfolgung und Rechtshilfe aus anderen Gesetzen zusammengeführt. Es sieht vor, dass Deutschland andere Staaten ersuchen kann, bei Verdacht auf strafbare Handlungen Schiffe unter deutscher Flagge zu überprüfen. Auch können andere Staaten aus eigener Initiative Deutschland ersuchen, deutsche Schiffe überprüfen zu dürfen. Derartige präventive Überprüfungen durch fremde Staaten waren bisher bis auf Ausnahmefälle (Nacheile, Piraterie, Sklaverei) unzulässig – in der Regel hat nur der Flaggenstaat das Recht, auf Hoher See Zwangsmaßnahmen gegen ein Schiff unter seiner Flagge zu ergreifen.
Maritimes Antiterror-Abkommen wird ratifiziert
Der zweite Teil des Pakets umfasst die Ratifizierung des Änderungsprotokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (nach dem englischen Titel „Suppression of Unlawful Acts“ als „SUA-Änderungsprotokoll“ bezeichnet) und des parallelen Änderungsprotokolls zur Sicherheit fester Plattformen auf dem Festlandssockel. Ziel dieser internationalen Abkommen ist es, den Missbrauch der Seeschifffahrt für Terrorismus und die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterbinden. Dafür ist die erleichterte internationale Kooperation notwendig, für die im ersten Teil des Gesetzespakets die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Mit einem Inkrafttreten des Gesetzespakets ist nach aller Erfahrung nicht vor dem Frühjahr 2016 zu rechnen.
Neuer Rechtsrahmen für Kanalsteurer
Mit dem Gesetzespaket werden „nebenbei“ auch die Kanalsteurer – also die externen Rudergänger auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOK) – erstmals einer umfassenden rechtlichen Regelung unterworfen. Vorgesehen sind unter anderem eine Zulassung erst nach einer Prüfung und eine Altersgrenze. Wie das Bundesverkehrsministerium (BMVI) gegenüber dem Verkehrsbrief mitteilte, falle das historisch gewachsene Kanalsteurerwesen „als Aufgabe des Bundes unter die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“. Bisher nimmt der „Verein der Kanalsteurer“ die Aufgaben eigenständig wahr. Weil die Anforderungen an eine Passage des NOK wegen größerer Schiffe und höherer Verkehrsdichte gestiegen sei, müsse für Zulassung, Prüfung, und gegebenenfalls Entziehung sowie Aus- und Fortbildung ein konkreterer rechtlicher Rahmen geschaffen werden.
Geplant ist laut BMVI eine „Kanalsteurerverordnung“, für die im Seeaufgabengesetz eine Ermächtigungsgrundlage eingefügt wird. Für die Zulassung als Kanalsteurer ist dann das Bestehen einer Prüfung erforderlich, deren Inhalte das BMVI in der Verordnung festlegt. Ebenfalls werde in der Verordnung eine Altersgrenze eingeführt. Mit dem täglichen Geschäft will das BMVI in der Verordnung den bestehenden Verein der Kanalsteurer beauftragen. Ein Entwurf der Kanalsteurerverordnung liege noch nicht vor.
Hintergrund der Neuregelung dürften unter anderem Unfälle wie die Kollision der OOCL Finland und der Tyumen-2 im Jahr 2011 sein, bei der Defizite in der Kommunikation zwischen Lotsen, Kanalsteurern und Schiffsbesatzung mitursächlich waren. (roe)