Bund will Berechnung von Straßenlärm novellieren

  • StVO-Novelle soll Tempo 30 erleichtern
  • BMVI zurückhaltend zu Autobahn-Tempolimits aus Lärmgründen

Lärmarme Fahrbahnbeläge sollen künftig bei der Berechnung von Lärmwerten im innerörtlichen Bereich mit festen Lärmminderungswerten berücksichtigt werden. Das sehe die Überarbeitung der „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ (RLS-90) vor, die derzeit in Arbeit sei, heißt in der Antwort des BMVI auf eine Kleine Anfrage der Grünen. Die Pegelabschläge sollen für Straßen mit Geschwindigkeiten bis 60km/h gelten. Mit dem seit 2007 laufenden Vorhaben ist der Bund aber offenbar in Verzug, denn laut Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) sollte die Neuregelung gleichzeitig mit den neuen Vorschriften für den Schienenlärm zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die überarbeiteten RLS sollen durch Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) eingeführt werden.

StVO-Novelle soll Tempolimits erleichtern

Bestätigt wird die Ankündigung von Verkehrsminister Dobrindt, dass der Bunddas Anordnen von Tempolimits erleichtern will. „Die Bundesregierung plant eine Änderung des § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrs-Ordnung dahin gehend, dass die zuständigen Landesbehörden künftig streckenbezogene Geschwindigkeitsabsenkungen auch auf den klassifizierten Straßen in besonders qualifizierten Bereichen, u. a. in den Bereichen von Grundschulen und Seniorenheimen, leichter vornehmen können“, heißt es in der Antwort. Das BMVI weicht jedoch der Frage aus, ob auch Lärm als wichtiger Grund für ein niedrigeres Tempolimit gelten soll.

BMVI zurückhaltend zu Tempolimits aus Lärmgründen

Bedeckt hält sich der Bund gegenüber dem Wunsch von Baden-Württemberg, in einem Modellversuch Tempo 120 zur Lärmreduzierung auf Autobahnen anzuordnen. „Im konkreten Einzelfall wäre zu prüfen, ob die Durchführung eines Modellversuches auf ausgewählten Autobahnabschnitten mit straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.“

Die RLS-90 sehen vor, dass der Lärm auf Basis der für den jeweiligen Abschnitt geltenden Höchstgeschwindigkeit berechnet wird, mindestens jedoch 30 km/h und maximal 130 km/h (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Spitzenbelastungen, die durch schnellere Kfz verursacht werden, bleiben also bei der auf Durchschnittswerte zielenden Pegelberechnung unberücksichtigt – ebenso aber Minderbelastungen durch zähflüssigen Verkehr oder Staus. (roe)

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