Fahrlehrrecht wird weiter modernisiert

  • Öffnung für Elektromobilität und digitale Welt
  • Bescheidene Entschlackung

Die Bundesregierung hat die zweite Stufe zur Reform des Fahrlehrerrechts angestoßen. Dazu hat sie in der vergangenen Woche den Entwurf der „Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften“ dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Sie soll die am 12. Mai final verabschiedete Gesetzesnovelle für das Fahrlehrerrecht näher ausgestalten.

Öffnung für Elektromobilität und digitale Welt

Ebenfalls neu ist, dass angehende Fahrlehrer ihre Prüfung nicht mehr auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe ablegen müssen. Die Bundesregierung will es damit ermöglichen, die Prüfung auch mit einem Elektrofahrzeug zu ermöglichen. Auch die Unterrichtsinhalte der Fahrlehrerausbildung werden um die Aspekte Elektromobilität, Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren ergänzt.

Neu ist, dass ausnahmslos alle Lehrkräfte an einer Fahrlehrerausbildungsstätte über einen Führerschein verfügen müssen, „um einen Bezug zum Straßenverkehr herstellen zu können“. Eine bestimmte Führerscheinklasse wird nicht gefordert.

Bescheidene Entschlackung

Wie schon in der Gesetzesnovelle verankert, muss der Fahrlehrer die erteilten Unterrichtsstunden nicht mehr im Tagesnachweis festhalten. „Es bleibt aber unbenommen, diesen auch weiterhin – zum Beispiel als Arbeitszeitnachweis – einzusetzen“, heißt es dann aber im Begründungsteil. Anders als im Regierungsentwurf für das Fahrlehrgesetz vorgesehen hatte der Bundestag wieder eine tägliche Höchstdauer für praktischen Unterricht festgesetzt (siehe hier).

Geringfügig entschlackt werden zum Beispiel die Vorschriften für die Unterrichtsräume von Fahrschulen. Die Mindest-Raumgröße von 25m2 und die Mindest-Raumhöhe von 2,40m fallen ersatzlos weg.

Externer Link: Verordnungsentwurf für die Novellierung des Fahrlehrerrechts