Personalübergang im SPNV wird ein wenig präzisiert

  • Kreis der übergehenden Arbeitnehmer wird eingeschränkt
  • Altbetreibern werden „Kuckucksei“-Tarifverträge verboten
  • Grüne: „Beschäftigungsprogramm für Anwälte und Gerichte“

Es bleibt bei der Soll-Regelung zum Personalübergang beim Betreiberwechsel im SPNV. Union und SPD haben sich aber auf eine umfangreiche Ergänzung des betreffenden Punktes in der Vergaberechtsnovelle geeinigt. Sie soll am Donnerstag vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden.

Kreis der übergehenden Arbeitnehmer wird eingeschränkt

Wie aus dem Änderungsantrag zu Artikel 131 Abs. 3 des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes hervorgeht, soll ein Personalübergang nur für diejenigen Arbeitnehmer verlangt werden, „die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung unmittelbar erforderlich sind“.

Im Begründungstext heißt es dazu, dass damit potenzielle Wettbewerbsvorteile neuer Betreiber erhalten werden sollen. Übergehen sollen nur „operativ tätige Mitarbeiter bestimmter Tätigkeitsgruppen“, die in der Regel „überwiegend und hinreichend lange in den entsprechenden Funktionen im Wettbewerbsnetz tätig waren“. Verwaltungspersonal soll damit offenbar ausgeschlossen werden. „Anerkannte Übergangsregeln“ sollen Vorrang vor Betreiberwechseltarifverträgen haben. Widersprüchlich heißt es, dass Tarifkollisionen zu vermeiden seien, aber die Koalitionsfreiheit zu beachten sei.

Altbetreibern werden „Kuckucksei“-Tarifverträge verboten

Weiter heißt es: „Der öffentliche Auftraggeber soll Regelungen vorsehen, durch die eine missbräuchliche Anpassung tarifvertraglicher Regelungen zu Lasten des neuen Betreibers zwischen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und der Übernahme des Betriebes ausgeschlossen wird.“

Damit soll nach Einschätzung eines Branchenkenners verhindert werden, dass der Altbetreiber vor der Übergabe des Betriebs seinen Mitarbeitern noch einen Luxustarifvertrag gewährt, dessen Kosten dann dem Neubetreiber quasi als „Kuckucksei“ zur Last fallen.

Schutz der Arbeitnehmerdaten bleibt offen

Ungeklärt bleibt das Datenschutzproblem. „Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, alle hierzu [zum Personalübergang] erforderlichen Angaben zu machen.“

Laut Begründungstext soll der Auftraggeber schon im Vergabeverfahren alle übergehenden Arbeitnehmer aufführen und transparente Angaben zu ihren vertraglichen Rechten machen. An anderer Stelle heißt es jedoch, der Schutz der personenbezogenen Daten müsse gewahrt werden. „Der Umfang mit informationellen Selbstbestimmungsrechten ist zu klären“, heißt es vage.

Grüne: „Beschäftigungsprogramm für Anwälte und Gerichte“

Der Grünen-Bahnpolitiker Matthias Gastel kritisierte die jetzt gefundene Regelung gegenüber dem Verkehrsbrief als „Beschäftigungsprogramm für Anwälte und Gerichte“, weil sie Rechtsunsicherheit schaffe. Der Gesetzentwurf sei handwerklich schlecht gemacht. „Wenn er Gesetz wird, wird er dem Wettbewerb letztlich genauso schaden wie den Beschäftigten.“ Zum Schutz der Beschäftigten wäre es hilfreich, „wenn es in allen Bundesländern, also auch in Bayern und Sachsen, Tariftreuegesetze gäbe“. Im Übrigen bleibt beispielsweise unklar, ob die Beauftragung von Subunternehmen mit Ziel, Tarifverträge zu unterlaufen, mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wirksam unterbunden werden könne. (roe)

Schreibe einen Kommentar