EuGH erweitert Klagerechte gegen Infrastrukturprojekte

  • Präklusionsgrundsatz steht auf der Kippe

Eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird es Einzelpersonen und Verbänden erleichtern, gegen Infrastrukturprojekte vorzugehen. Der EuGH erklärte in der Entscheidung C-137/14  vom 15. Oktober mehrere Bestimmungen des deutschen Verwaltungsrechts, die die Klagerechte einschränken, für nicht vereinbar mit dem Europarecht.

  • Unzulässig ist danach die Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz (§46 VwVfG), dass Verwaltungsentscheidungen nur dann aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben werden müssen, wenn zum Beispiel eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ganz unterlassen wurde oder der Projektgegner nachweist, dass Verfahrensfehler für das Zustandekommen einer bestimmen Verwaltungsentscheidung ursächlich war.
  • Unzulässig sei auch, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (§2 Abs. 3 UmwRG) das Klagerecht anerkannter Umweltverbände gegen Verwaltungsentscheidungen auf solche Einwendungen beschränkt, die bereits im Anhörungsverfahren vorgebracht wurden oder vorgebracht hätten werden können („Präklusion“)
  • Darüber hinaus bestätigte der EuGH drei Rügen der EU-Kommission für Deutschland, die sich auf Altfälle der Jahre 2005-2013 beziehen.
Präklusionsgrundsatz steht auf der Kippe

Der Grundsatz der „Präklusion“ ist im deutschen Verwaltungsrecht bisher fest verankert. Damit soll verhindert werden, dass zum Beispiel Planfeststellungsverfahren neu aufgerollt werden müssen, weil Projektgegner erst im Gerichtsverfahren neue Einwendungen vorbringen, die sie schon vorher hätten vorbringen können. „Im Rahmen des Verfahrens vor dem EuGH standen zwar ’nur‘ § 2 Abs. 3 UmwRG sowie § 73 Abs. 4 VwVfG auf dem Prüfstand, gleichwohl dürfte die Entscheidung auch weitergehende Bedeutung erlangen“, vermutet daher Jörn Bringewat, Leiter Recht bei Greenpeace Energy, in seiner Bewertung des Urteils auf jurablogs.com. (roe)

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