Das sieht die Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vor, die in der vergangenen Woche dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet werden soll. Begründet wird der Schritt damit, dass nicht in einem Arbeitsverhältnis stehende Triebfahrzugführer in der Vergangenheit Aufträge aufgenommen, „die zu überlangen Arbeitszeiten führen, so dass Ruhezeiten nicht ausreichend berücksichtigt werden“. Damit werde nicht nur deren Gesundheit gefährdet, sondern auch die Sicherheit des Bahnsystems.
Kern ist ein neuer Absatz für § 47 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Danach haben Eisenbahnen Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit aller betrieblich eingesetzten Personen aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. „Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.“
Mit der Änderungsverordnung wird auch das Mindestalter für Triebfahrzeugführer von 21 auf 20 Jahre herabgesetzt (§ 48). (roe)