Die höchstmögliche Sanktion für den Einsatz verbotener Abschalteinrichtungen ist der Entzug der Typengenehmigung, ansonsten sei auch ein teilweiser Entzug der Typengenehmigung möglich. Das erklärte Verkehrsstaatssekretär Norbert Barthle am Mittwoch in seiner Antwort auf eine Anfrage der Grünen zum VW-Skandal. Der Frage, ob im nationalen deutschen Recht auch Bußgelder oder Geld- und Freiheitsstrafen vorgesehen sind, wie sie der europäische Rechtsrahmen nahelegt, wich Barthle auch auf wiederholtes Nachfragen hin aus.
Laut §13 der EU-Richtlinie zu den Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (EG 715/2007) legen die Mitgliedstaaten „für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ (roe)