Hessen erleichtert es den Straßenverkehrsbehörden, auf bisherigen Tempo-100-Landstraßenabschnitten von weniger als einen Kilometer Länge Tempolimits anzuordnen. Im entsprechenden Erlass heiße es, die Erfahrung zeige, „dass gerade in Kenntnis der kurzen Wegstrecke die Bereitschaft von Fahrzeugführern steigt, riskante Überholmanöver einzuleiten“, teilte das Verkehrsministerium mit. Daher sei es grundsätzlich sachgerecht, dort Tempo 70 anzuordnen. Ressortchef Tarek Al-Wazir begründete den Schritt aber nicht nur mit mehr Verkehrssicherheit, sondern auch mit einem gleichmäßigeren und leiseren Verkehrsfluss.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung/VwV-StVO erlaubt im Abschnitt „Zu Zeichen 274“ nur unter engen – aber nicht eindeutig formulierten Voraussetzungen – , Tempolimits anzuordnen. (roe)