Regierungsentwurf für neues Vergaberecht veröffentlicht

  • Entlastung für Wirtschaft durch E-Vergabe
  • Vergabeverfahren wird im GWB abgebildet
  • Inhouse-Vergabe und interkommunale Zusammenarbeit erleichtert
  • Vergabe im Baubereich teilweise ausgeklammert

Der Regierungsentwurf für das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz ist am Freitag veröffentlicht worden. Mit dem Gesetz sollen mehrere EU-Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge in nationales Recht umgesetzt werden. Wesentliche Neuerung ist, dass der gesamte Vergabeprozess in der Regel elektronisch abgewickelt wird. Aus den Vergabesystemen werden laut Drucksache dann zugleich von der EU verlangte statistische Daten erzeugt. Wo bisher auf Basis des EU-Rechts schon besondere Vergabevorschriften galten – zum Beispiel im SPNV (Verordnung 1370/2007/EG) – bleiben diese erhalten.

Entlastung für Wirtschaft durch E-Vergabe

Die Bundesregierung rechnet damit, dass die Wirtschaft vor allem durch das elektronische Vergabeverfahren deutlich entlastet wird, kann die Nettoentlastung aber nicht beziffern. Das Statistische Bundesamt schätzt, dass der jährliche Erfüllungsaufwand um brutto rund 1,06 Mrd. EUR sinkt. Wie hoch der Mehraufwand zum Beispiel für zusätzliche IT-Ausstattung und Schulungen ausfällt, sei nicht abzusehen. Die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden werden mit brutto 215 Mio. EUR entlastet. Mehraufwand entsteht durch die neuen Statistikpflichten.

Vergabeverfahren wird im GWB abgebildet

Basis des neuen Vergaberechts ist auf Gesetzesebene der neu gefasste Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dort wird das Vergabeverfahren komplett vorgezeichnet. Wie bisher soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. „Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis“, wird betont. Klarer als bisher formuliert der Freiraum für zusätzliche Kriterien: Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots „können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden“.

Inhouse-Vergabe und interkommunale Zusammenarbeit erleichtert

Klargestellt wird, wie bei Inhouse-Aufträgen und interkommunaler Zusammenarbeit das Vergaberecht ausgeschlossen wird (§ 108). Hier herrscht bisher Rechtsunsicherheit. Ebenfalls der Klarstellung dient § 131 Absatz 3), mit dem bei SPNV-Vergaben explizit ermöglicht wird, dem Neubetreiber einen Quasi-Betriebsübergang der Beschäftigten analog zu § 613a BGB vorzuschreiben. Die bayerische SPD hatte unter Ägide des Bahnexperten und EVG-Vorstandes Martin Burkert gefordert, beim Betreiberwechsel die Personalübernahme verpflichtend vorzuschreiben. Verdi wollte sogar den gesamten ÖPNV mit einer Muss-Bestimmung erfassen.

Vergabe im Baubereich teilweise ausgeklammert

Das EU-Recht muss bis zum 16. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vergabeordnung für Leistungen VOL/A und für freiberufliche Leistungen (VOF) gehen in einer allgemeine Vergabeverordnung auf. Für die Vergabe von Bauleistungen gilt das neue Recht nur für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. „Für Verfahren unterhalb der Schwellenwerte gilt weiterhin das Vergaberecht von Bund und sechzehn Bundesländern“, kritisiert der Normenkontrollrat und fordert, die Geltung des neuen Rechts bei positiver Evaluation auszuweiten. (roe)

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