Die ab Oktober geplante deutliche Differenzierung von 1,8 Cent/km zwischen den Mautsätzen für Lkw mit vier und solchen mit fünf und mehr Achsen geht offenbar auf die Annahme großer Unterschiede in den Achslasten zurück. Das geht aus der vom BMVI jetzt in aller Stille veröffentlichten Ergänzung des Wegekostengutachtens zur Lkw-Maut hervor. Danach wird für Vierachser eine Achslast-Äquivalenzziffer von 0,71 angenommen, für Lkw mit 5 und mehr Achsen hingegen 1,36. Mit der Achslast-Äquivalenzziffer wird der Straßenverschleiß bemessen. Zum Vergleich: Die Zweiachser ab 7,5t zGG weisen dem Gutachten zufolge eine Achslast-Äquivalenzziffer von 0,25 auf, die Dreiachser liegen bei 0,48.
Warum die angenommenen Achslasten für Vier- und Fünfachser so unterschiedlich ausfallen, wird im Gutachten nicht weiter thematisiert. Für die Ermittlung der Achslast-Äquivalenzziffern wurden die Daten der 18 ständigen Achslastmessstellen im Autobahnnetz ausgewertet und mit anderen Quellen plausibilisiert. In Fachkreisen wird als Hintergrund vermutet, das die Gruppe der Vierachser sehr inhomogen ausfällt. Unter den 18 gängigsten Fahrzeugtypen über 12t zGG finden sich zum Beispiel vierachsige Kipplaster, ein Anhängerzug und zwei Sattelzugvarianten.
Bei den Kipplastern und auch bei den häufig zur Supermarktbelieferung eingesetzten Vierachs-Sattelzügen kann ein nahe 50 Prozent liegender Anteil von Leer- oder Fast-Leerfahrten mit entsprechend niedrigen Achslasten vermutet werden. Bis weit in die Koalitionsfraktionen hinein wird befürchtet, dass die Transportunternehmen künftig aber wegen der starken Mautspreizung bei geringem Nutzlastverlust im Fernverkehr von drei- auf zweiachsige Auflieger mit dann höheren Achslasten umsteigen und so den Straßenverschleiß beschleunigen.
Wie aus dem Gutachten weiter hervorgeht, unterscheiden sich die Äquivalenzziffern für den Kapazitätsverbrauch – der hauptsächlich auf der Fahrzeuglänge beruht – kaum (4,25 zu 4,5). Die Äquivalenzziffern für Gewicht – in der sich die benötigte Dimensionierung von Brücken widerspiegelt – für für Vier- und Fünfachser „aufgrund nahezu identischer zGG nicht differenziert“ und betragen einheitlich 1,0. (roe)