Eisenbahnregulierungsgesetz geht ins Parlament

  • Vollkostenprinzip bleibt
  • Trassenpreissicherheit für jeweils fünf Jahre
  • Entgelte dürfen nach „Markttragfähigkeit“ differenziert werden
  • Trassenpreisbremse für SPNV vorgesehen
  • Stationsentgelte weiter ex post reguliert
  • Netzagentur erhält eigene Beschlusskammern

Die Bundesnetzagentur soll Trassenpreise künftig vorab prüfen können, außerdem wird ihre Stellung gestärkt. Den Eisenbahninfrastrukturunternehmen wird auferlegt, ihre Trassenentgelte in einem behördlich vorgegebenen Rahmen zu senken („Anreizregulierung“ oder „Price-Cap-Regulierung“). Das sind die Eckpunkte des Entwurfs für das Eisenbahnregulierungsgesetz, der am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.

Ein erster Anlauf war 2013 zwischen Bund und Ländern steckengeblieben und von der neuen Regierung nicht wiederaufgenommen worden. Mit dem Eisenbahnregulierungsgesetz wird auch die europäische Richtlinie 2012/34/EU (Recast des ersten Eisenbahnpakets) in nationales Recht umgesetzt.

Vollkostenprinzip bleibt

Wie das BMVI erläuterte, bleibt es beim deutschen Ansatz der Vollkostendeckung. Dabei werden auf die Grenzkosten – die variablen Kosten, die jede Fahrt eines Zuges verursacht – Aufschläge erhoben, bis alle Kosten gedeckt sind. Im einzelnen werden berücksichtigt:

  • die Kosten, die für die Bereitstellung der Schienenwege anfallen
  • zuzüglich der Abschreibungen
  • abzüglich kostenmindernder Erlöse und Erträge
  • zuzüglich einer Kapitalverzinsung, wobei zwischen Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz unterschieden wird.
  • Wie es aus dem BMVI vage heißt, wird „Verträgen über Investitionen und Instandhaltungsmaßnahmen bei der Entgeltregulierung Rechnung getragen, eine Änderung der LuFV II ist nicht erforderlich“. Dazu ist aus Branchenkreisen zu hören, falls die LuFV-Mittel bei der Kosten- und Einnahmeberechnung außen vor blieben, sei die Regulierung“witzlos“.

Die Bundesnetzagentur muss die Trassenpreise vorab genehmigen (Ex-ante-Regulierung). Bisher konnte sie die Trassenpreise nur nachträglich kontrollieren (Ex-post-Regulierung).

Trassenpreissicherheit für jeweils fünf Jahre

Im Anschluss an die Feststellung werden die Gesamtkosten von der Netzagentur über eine fünfjährige Regulierungsperiode fortgeschrieben. Die jährlichen Veränderungen ergeben sich grundsätzlich hierbei aus:

  • dem Produktivitätsfaktor
  • der Inflationierung der Preisbasis.

Die heranzuziehenden Faktoren werden durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Erzielt ein Infrastrukturbetreibern durch unerwartete Mehrverkehre zusätzliche Umsätze, wirkt sich das nicht nicht zu seinen Lasten aus (keine Umsatzbegrenzung/Revenue Cap).

Entgelte dürfen nach „Markttragfähigkeit“ differenziert werden

Eine völlig neues Element ist, dass die Betreiber der Schienenwege innerhalb des Rahmens der Gesamtkosten ihre Entgelte für die verschiedenen Marktsegmente (SPNV, Schienenpersonenfernverkehr und Güterverkehr) nach dem Prinzip der „Markttragfähigkeit“ festlegen dürfen. Bisher waren die Entgelte hauptsächlich nach Streckenkategorien, Geschwindigkeit und Taktung gestaffelt.

Trassenpreisbremse für SPNV vorgesehen

Um der Sorge der Bundesländer entgegenzuwirken, dass die Trassenentgelte stärker steigen als die ihnen zugewiesenen Regionalisierungsmittel, soll der SPNV künftig in jedem Land als ein eigenes Marktsegment definiert werden. Bei Erhöhungen der Trassenentgelte sind die dem Land zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere die Regionalisierungsmittel, zu berücksichtigen, so das BMVI.

Stationsentgelte weiter ex post reguliert

Wie es weiter hieß, bleibt es für die Stationsentgelte bei der Ex-post-Regulierung. Für sie gilt auch nicht die Anreizregulierung/Preisobergrenze.

Netzagentur erhält eigene Beschlusskammern

Um die Bundesnetzagentur zu stärken, erhält sie eigene Beschlusskammern für den Eisenbahnbereich. Die Fachaufsicht des BMVI des BMVI fällt weg. Außerdem werden die Zuständigkeiten zwischen Netzagentur und Eisenbahn-Bundesamt neu abgegrenzt. (roe)

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