{"id":1861628,"date":"2016-12-15T16:16:00","date_gmt":"2016-12-15T16:16:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.verkehrsbrief.de\/kabinett-bringt-autobahngesellschaft-auf-den-weg"},"modified":"2016-12-15T16:16:00","modified_gmt":"2016-12-15T16:16:00","slug":"kabinett-bringt-autobahngesellschaft-auf-den-weg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.verkehrsbrief.de\/?p=1861628","title":{"rendered":"Kabinett bringt Autobahngesellschaft auf den Weg"},"content":{"rendered":"<p>Danach erwartet die Bundesregierung f\u00fcr 2021, das erste Jahr der operativen T\u00e4tigkeit der neuen Bundesautobahnverwaltung, zus\u00e4tzliche Ausgaben von 632 Mio. EUR einschlie\u00dflich der Personalkosten. Zum Vergleich: F\u00fcr 2017 sind im Bundeshaushalt Ausgaben von 586 Mio. EUR f\u00fcr den Autobahn-Betriebsdienst und 122 Mio. EUR Zweckausgabenpauschale f\u00fcr Planung und Bauaufsicht eingeplant. Die Kosten f\u00fcr die Vorbereitung in den Jahren 2017 bis 2020 werden auf 41 Mio. EUR gesch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>Das Kabinett hatte am Mittwoch den Entwurf f\u00fcr die Grundgesetz\u00e4nderung und das Begleitgesetz offiziell verabschiedet. Es soll nun in der Bundesratssitzung am 10. Februar erstmals behandelt werden. Laut einem Regierungssprecher ist es aber trotzdem Ziel, das komplette Gesetzespaket bis Ende M\u00e4rz von Bundestag und Bundesrat beschlie\u00dfen zu lassen.<\/p>\n<h5>Grundgesetznovelle festgezurrt<\/h5>\n<p>In der weiterhin sehr knapp gehaltenen Grundgesetz\u00e4nderung wird festgelegt, dass nur die Autobahnen in Bundesverwaltung \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Artikel 90 GG soll k\u00fcnftig wie folgt lauten:<\/p>\n<p><i>(1) Der Bund ist Eigent\u00fcmer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstra\u00dfen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unver\u00e4u\u00dferlich.<\/i><\/p>\n<p><i>(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung gef\u00fchrt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unver\u00e4u\u00dferlichen Eigentum des Bundes. Das N\u00e4here regelt ein Bundesgesetz.<\/i><\/p>\n<p><i>(3) Die L\u00e4nder oder die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften verwalten die sonstigen Bundesstra\u00dfen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.<\/i><\/p>\n<p><i>(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstra\u00dfen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung \u00fcbernehmen.<\/i><\/p>\n<h5>\u00dcbergangsregelungen neu gefasst<\/h5>\n<p>Der jetzt wesentlich knapper gehaltene Artikel 143e mit \u00dcbergangsregelungen enth\u00e4lt auch die befristete \u201eOpt-Out\u201c-Regelung f\u00fcr L\u00e4nder, die ihre Bundesstra\u00dfen an den Bund abgeben wollen. Unterschied zu Art. 90 Abs. 4 ist, dass der Bund im genannten Zeitraum zur Annahme verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur ersten Version ist f\u00fcr alle einfachgesetzlichen Regelungen \u2013 und damit auch darauf aufsetzende Verordnungen \u2013 die Zustimmung des Bundesrat erforderlich. Artikel 143e lautet jetzt:<\/p>\n<p><i>(1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die L\u00e4nder oder die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften gef\u00fchrt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.<\/i><\/p>\n<p><i>(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, \u00fcbernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstra\u00dfen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.<\/i><\/p>\n<h5>Evaluierung der GmbH nachjustiert<\/h5>\n<p>Im mehrere Einzelgesetze umfassenden Begleitgesetz wird vor allem die Gr\u00fcndung des Fernstra\u00dfen-Bundesamtes und der Infrastrukturgesellschaft geregelt. Anders als in der ersten Version soll die Gesellschaftsform der GmbH erst nach vier und nicht schon nach drei Jahren evaluiert werden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr Neu- und Ausbau ist der Bedarfsplan. Damit soll die Gesellschaft offenbar davon abgehalten werden, ihre Planungen an betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wie Mauteinnahmenoptimierung auszurichten. Im Erichtungsgesetz wird n\u00e4mlich gesetzlich fixiert, dass der Bund der Infrastrukturgesellschaft Lkw- und Pkw-Maut zukommen l\u00e4sst (Finanzierungskreislauf Stra\u00dfe). Neu eingef\u00fcgt wurde ein Absatz, mit dem sie verpflichtet wird, die vom Bund zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel \u201eunter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung einzusetzen\u201c.<\/p>\n<h5>Starttermin f\u00fcr Fernstra\u00dfen-Bundesamt steht<\/h5>\n<p>Das Fernstra\u00dfen-Bundesamt soll seine T\u00e4tigkeit zum 1. Januar 2021 aufnehmen. Das ist eine Ungereimtheit zum Bund-L\u00e4nder-Beschluss vom 8. Dezember (siehe <a href=\"http:\/\/www.verkehrsbrief.de\/planungskosten-fuer-fernstrassen-kommen-auf-tagesordnung-1860335.html\">hier<\/a>), wonach der Bund neue Autobahn-Planfeststellungsverfahren schon vor 2021 \u00fcbernehmen soll.<\/p>\n<h5>Erster Stichtag f\u00fcr Personalerfassung<\/h5>\n<p>F\u00fcr die \u00dcberleitung von Personal und Sachwerten ist zumindest ein erster Stichtag gesetzt worden: Die L\u00e4nder m\u00fcssen f\u00fcr die Zeit ab 1. Janur 2014 \u2013 also auch r\u00fcckwirkend \u2013 dokumentieren, welche Mitarbeiter, welche Betriebsmittel und welche Immobilien \u00fcberwiegend f\u00fcr die Autobahnen eingesetzt wurden. Daraus soll dann abgeleitet werden, wer und was auf den Bund \u00fcbergeht. (roe)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Danach erwartet die Bundesregierung f\u00fcr 2021, das erste Jahr der operativen T\u00e4tigkeit der neuen Bundesautobahnverwaltung, zus\u00e4tzliche Ausgaben von 632 Mio. EUR einschlie\u00dflich der Personalkosten. Zum Vergleich: F\u00fcr 2017 sind im Bundeshaushalt Ausgaben von 586 Mio. EUR f\u00fcr den Autobahn-Betriebsdienst und 122 Mio. EUR Zweckausgabenpauschale f\u00fcr Planung und Bauaufsicht eingeplant. 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