{"id":1854040,"date":"2016-11-24T10:32:00","date_gmt":"2016-11-24T10:32:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.verkehrsbrief.de\/fernstrasengesellschaft-bleibt-in-bundeshand"},"modified":"2016-11-24T10:32:00","modified_gmt":"2016-11-24T10:32:00","slug":"fernstrasengesellschaft-bleibt-in-bundeshand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.verkehrsbrief.de\/?p=1854040","title":{"rendered":"Fernstra\u00dfengesellschaft bleibt in Bundeshand"},"content":{"rendered":"<p>\u201eDie Gesellschaftsanteile stehen im Eigentum des Bundes\u201c, hei\u00dft es im Referentenentwurf f\u00fcr das Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft Verkehr vom Mittwochabend. Eine Sprecherin des BMVI best\u00e4tigte am Donnerstag morgen gegen\u00fcber dem Verkehrsbrief das Aus f\u00fcr die Privatisierungsoption.<\/p>\n<p>Im Begr\u00fcndungsteil wird betont, dass privates Kapital in Projekte der Gesellschaft flie\u00dfen kann, \u201ewenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist\u201c. Damit wird der Status quo f\u00fcr \u00d6PP beibehalten.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft soll zun\u00e4chst als GmbH errichtet werden und am 1. Januar 2021 den Betrieb aufnehmen. Drei Jahre nach dem Betriebsstart ist aber eine Evaluierung geplant, bei der die Gesellschaftsform auf den Pr\u00fcfstand soll.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft soll f\u00fcr Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Verwaltung der unter Bundesverwaltung stehenden Bundesfernstra\u00dfen zust\u00e4ndig sein. Das sind Autobahnen, autobahn\u00e4hnliche Bundesstra\u00dfen mit Anschluss an Autobahnen sowie gegebenenfalls von den L\u00e4ndern an den Bund \u00fcbertragene sonstige Bundesstra\u00dfen. F\u00fcr Neu- und Ausbau ist der Bedarfsplan ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft wird perspektivisch abgewickelt. Ihre Aufgaben sollen per Verordnung der Infrastrukturgesellschaft \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Das Errichtungsgesetz f\u00fcr die Infrastrukturgesellschaft ist aber nur ein Teil eines umfangreichen Pakets f\u00fcr die Neuordnung der Stra\u00dfenbauverwaltung und der Bund-L\u00e4nder-Finanzbeziehungen.<\/p>\n<h5>Fernstra\u00dfen-Bundesamt geplant<\/h5>\n<p>Weiter plant der Bund die Errichtung eines Fernstra\u00dfen-Bundesamtes als Aufsichts- und Planfeststellungsbeh\u00f6rde in Anlehnung an das Eisenbahn-Bundesamt. Anders als das EBA soll das \u201eFBA\u201c aber auch die Funktion der Anh\u00f6rungsbeh\u00f6rde \u00fcbernehmen. Es \u00fcbernimmt au\u00dferdem die Rechts- und Fachaufsicht f\u00fcr die verbleibende L\u00e4nderauftragsverwaltung.<\/p>\n<p>Das \u201eFBA\u201c ist ferner f\u00fcr die Personal\u00fcbernahme aus den L\u00e4ndern zust\u00e4ndig. Die L\u00e4nder sollen die zu einem noch zu bestimmenden Stichtag \u00fcberwiegend f\u00fcr die Autobahnen eingesetzten Mitarbeiter binnen eines Jahres an den Bund melden. Beamte werden an das FBA versetzt, k\u00f6nnen aber der Infrastrukturgesellschaft zugewiesen werden, was vermutlich die Mehrheit betrifft. Tarifmitarbeiter wechseln in Form eines Betriebs\u00fcbergangs nach \u00a7613a BGB zum FBA oder zur Infrastrukturgesellschaft.<\/p>\n<h5>Maastricht-Kriterien offenbar im Blick<\/h5>\n<p>Aus vorgesehenen \u00c4nderungen des Bundesfernstra\u00dfenverm\u00f6gensgesetzes und des Bundesfernstra\u00dfenmautgesetzes l\u00e4sst sich konstruieren, dass Schulden der Infrastrukturgesellschaft nicht dem Sektor Staat zugerechnet werden sollen. Die Gesellschaft solle \u201eschnellstm\u00f6glich\u201c die Einnahmen f\u00fcr das in ihrer Zust\u00e4ndigkeit liegende Streckennetz aus eigenem Recht erhalten. Ihr sollen \u201einsbesondere Nie\u00dfbrauchrechte\u201c einger\u00e4umt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Unabh\u00e4ngigkeit von Haushaltsmitteln gilt als ein wichtiges Kriterium f\u00fcr die Frage, ob eine staatseigene Gesellschaft als so staatsfern gilt, dass ihre Schulden nicht dem Staat zugerechnet werden. Die Bundesregierung scheint hier dem dem Modell der \u00f6sterreichischen Asfinag folgen wollen<\/p>\n<h5>Neues Privatisierungsfenster im Bundesfernstra\u00dfengesetz?<\/h5>\n<p>Fragen wirft eine geplante \u00c4nderung in \u00a722 des Bundesfernstra\u00dfengesetzes auf. Danach w\u00e4re das BMVI erm\u00e4chtigt, die dem Fernstra\u00dfen-Bundesamt und der Infrastrukturgesellschaft zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben &#8222;auf andere Bundesbeh\u00f6rden oder andere vom Bund gegr\u00fcndete Gesellschaften zu \u00fcbertragen\u201c. Stutzig macht, dass nicht die Formulierung &#8222;auf andere bundeseigene Gesellschaften&#8220; gew\u00e4hlt wurde. In der aktuellen Gesetzesfassung ist eine \u00dcbertragung lediglich auf andere Beh\u00f6rden erlaubt. In Fachkreisen wird es allerdings auch f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass mit der Klausel nur die \u00dcbertragung von Aufgaben auf Gesellschaften wie VIFG und Deges gemeint ist. (roe)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eDie Gesellschaftsanteile stehen im Eigentum des Bundes\u201c, hei\u00dft es im Referentenentwurf f\u00fcr das Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft Verkehr vom Mittwochabend. Eine Sprecherin des BMVI best\u00e4tigte am Donnerstag morgen gegen\u00fcber dem Verkehrsbrief das Aus f\u00fcr die Privatisierungsoption. Im Begr\u00fcndungsteil wird betont, dass privates Kapital in Projekte der Gesellschaft flie\u00dfen kann, \u201ewenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist\u201c. 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